Neue Vorgaben für Erdwärmesonden

02. Mai 2011 | News

(Bayern). Im Wasserrecht vom März 2010 wurde für Erdwärmesondenanlagen mit einem Wärmeentzug bis zu 50 kJ/sec die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG festgelegt. Mangels dafür zugelassener Privater Sachverständiger der Wasserwirtschaft (PSW) wurden die Anlagen übergangsweise durch das Wasserwirtschaftsamt begutachtet.

Seit 01.05.2011 stehen nun PSW im entsprechenden Anerkennungsbereich zur Verfügung. Anlagen bis 50kJ/sec außerhalb von Schutzgebieten und Altlastenverdachtsflächen werden nun nicht mehr vom Wasserwirtschaftsamt begutachtet, sondern es ist zwingend ein Gutachten des PSW dem Bohrantrag beizulegen.

Die PSW finden Sie unter PSW, maßgebend ist der Anerkennungsbereich "Thermische Nutzung". Achtung: "Thermische Nutzung (offene Systeme)" gilt für Grundwasser-Wärmepumpen, jedoch NICHT für Erdwärmesonden.

Anlagen mit einem Wärmeentzug über 50 kJ/sec, in Schutzgebieten oder auf Altlastenverdachtsflächen werden weiterhin vom Wasserwirtschaftsamt begutachtet und im Verfahren nach Art. 15 BayWG erlaubt.